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§ 253 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.
§ 253 (1) ZPO → Erhebung der Klage durch Zustellung
Erklärt, dass die Erhebung der Klage durch die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt.
§ 253 (2) ZPO → Inhalt der Klageschrift
Listet die zwingenden Inhalte der Klageschrift auf, einschließlich der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie der genauen Angabe des Anspruchsgegenstandes und -grundes.
§ 253 (3) ZPO → Zusätzliche Angaben in der Klageschrift
Empfiehlt zusätzliche Angaben in der Klageschrift, wie Informationen zu Mediationen, dem Streitwert und Bedenken gegen Videoverhandlungen.
§ 253 (4) ZPO → Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Klageschrift
Bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden sind.
§ 253 (5) ZPO → Einreichung der Klageschrift
Regelt die Einreichung der Klageschrift bei Gericht und die Notwendigkeit von Abschriften, es sei denn, die Klageschrift wird elektronisch eingereicht.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Schritte und Anforderungen im Verfahren bis zum Urteil, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Bestimmung von Verfahrensweisen und der Zustellung von Schriftsätzen.
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