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verfahrensrecht:einstweilige_verfuegung_zur_regelung_eines_einstweiligen_zustandes

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Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

§ 940 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt einstweilige Verfügungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt notwendig ist.

§ 940 ZPO

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Einstweilige Verfügungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung einstweiliger Verfügungen, die zur Sicherung von Ansprüchen oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands dienen, um wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt zu verhindern.

verfahrensrecht/einstweilige_verfuegung_zur_regelung_eines_einstweiligen_zustandes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/14 07:59 von mfreund