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1. Nach Antrag auf eine eV im Beschlussverfahren ergeht üblicherweise innerhalb eines Tages eine der folgenden Entscheidungen:
Dem Antrag wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss stattgegeben und die eV wird vom Gericht dem Antragsteller zugestellt. Vollzug erfolgt, indem der Antragsteller seinerseits die eV gemäß § 936 i.V.m. § 922 II ZPO dem Antraggegner zustellt. Der Vollzug muss nach § 929 II ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung durch das Gericht erfolgen. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, so muss an den Vertreter durch einen Gerichtsvollzieher (vgl. § 753 ZPO) zugestellt werden (§§ 166 ff. und § 176 ZPO).
Gegen die im Beschlusswege ergangene eV besteht für den Antragsgegner die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 924 ZPO, über den gemäß § 925 ZPO durch Urteil nach einer mündlichen Verhandlung entschieden wird. Gegen dieses Urteil ist eine Berufung zum OLG möglich. Eine Revision findet nicht statt (vgl. § 545 II ZPO).
Ein weiterer Rechtsbehelf gegen eine eV ist der Antrag auf Klageerhebung in der Hauptsache nach § 926 I ZPO. Gemäß § 926 II ZPO wird die eV aufgehoben, wenn die Gegenseite dem nicht nachkommt. Darüber hinaus kann gemäß § 927 ZPO bei geänderten Umständen die Aufhebung der eV beantragt werden.
Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so wird in einem Urteil dem Antrag entweder stattgegeben, oder dieser wird zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung können nur präsente Beweise berücksichtigt werden. Eventuelle Zeugen sind daher ebenso wie die Partei immer mitzubringen. Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht.
Gegen Zurückweisung des Antrags durch Beschluss nach § 937 II ZPO ist Beschwerde zum OLG möglich. Eine Revision findet nicht statt.
Die Zustellung der einstweiligen Verfügung muss an den Prozessbevollmächtigen erfolgen. Eine Zustellung an die Partei ist unwirksam. Möglich ist auch die Zustellung an einen Patentanwalt, da eine Zulassung bei Gericht keine Voraussetzung im Verfügungsverfahren ist.
Der Streitwert des Verfügungsverfahrens wird im Verhältnis zum Streitwert des Hauptsacheverfahrens festgelegt. Als Verhältnis VV:HS bestimmen die OLG's in
Das Abschlussschreiben ist eine Anschlussabmahnung nach Erwirken einer einstweiligen Verfügung. Es ist an den Gegner persönlich, frühestens 2 Wochen nach Zustellung der eV zu richten.
Inhalt: Der Verfügungsschuldner verzichtet auf alle Rechtsmittel der §§ 924, 926 und 927 ZPO, d.h. Widerspruch, Anordnung der Klageerhebung und Aufhebung wegen veränderter Umstände. Mit dem Abschlussschreiben wird die eV einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt. Die Notwendigkeit eines Hauptsacheprozesses entfällt somit. In Berufungsanalogie muss dem Gegner 1 Monat Zeit gegeben werden, die Abschlussabmahnung anzunehmen. Das Abschlussschreiben ist nicht Teil des Verfügungsverfahrens sondern dient der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens. Aus Gebührenabrechnungsgründen sollte das Abschlussschreiben keine Formulierungen enthalten, wie beispielsweise „sollte die Erklärung nicht binnen einer Woche unterschrieben zurückgesandt sein, wird Klage in der Hauptsache erhoben“. Dies bedeutet eine Prozessauftrag und somit können nur mehr 5/10 statt 7,5/10 als Gebührensatz abgerechnet werden.
Wird die Antragsgegnerseite nicht abgemahnt, wie z.B. bei Produktpiraterie üblich, kann sie Befreiung von den Kosten des Verfügungsverfahrens durch Einlegen eines Kostenwiderspruchs erreichen. Dem Verfügungsantrag wird sich hierbei unterworfen, denn es handelt sich nicht um einen Widerspruch (=Vollwiderspruch), sondern um einen Widerspruch auf die Kostenauferlegung bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch im Verfügungsverfahren zulässig.1)
Daran ist auch nach der Entscheidung des Bundes-verwaltungsgerichts festzuhalten, wonach in einem Verfahren über die Gewäh-rung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Bestimmungen der Verwaltungsge-richtsordnung eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung eines Oberverwal-tungsgerichts über die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ausge-schlossen ist.2)
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