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Zur Sicherung des Anspruchs ist eine einstweilige Verfügung zum Erlaß eines Verfügungsverbots oder der Übertragung der Rechte auf einen Sequester möglich. Dabei ist bei Glaubhaftmachung der widerrechtlichen Entnahme idR auch der Verfügungsgrund gegeben. Mit fortschreitendem Zeitablauf nimmt - im Gegensatz zu einstweiligen Verfügungen in Wettbewerbs- oder Markensachen - die Dringlichkeit zu (analoge Anwendung von § 885 I S.2 BGB - Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch aufgrund eV bedarf nicht der Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes).
Siehe dazu GRUR 1951, S. 157 bei entsprechender Konstellation mit Gbm:
„Zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster begehrt der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die dem Antragsgegner jede Verfügung über die Rechte aus dem Gebrauchsmuster verbietet (§ 935 ZPO). Die begehrte Maßnahme ist dringend geboten, um eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung zu verhüten.
Der Anspruch auf Übertragung des Gebrauchsmusters würde vereitelt werden, wenn der Antragsgegner dem Patentamt gegenüber auf das Gebrauchsmuster verzichtet mit der Folge, daß es in der Gebrauchsmusterrolle gelöscht wird. Und die Durchsetzung des Übertragungsanspruches würde wesentlich erschwert werden, wenn er das Recht am Gebrauchsmuster ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen würde. Die Besorgnis des Antragstellers, der Antragsgegner werde etwas derartiges tun, ist nicht grundlos. Da der Antragsgegner das Recht an der Erfindung und an dem Gebrauchsmuster beansprucht, obwohl er die Sachlage kennt und aus ihr die richtigen rechtlichen Schlüsse unschwer zu ziehen vermag, sind ihm solche dem Antragsteller nachteilige Maßnahmen sehr wohl zuzutrauen.„
Soll durch eine Vindikationsklage das Patent auf den Berechtigten / widerrechtlich Entnommenen übertragen werden, ist es ein Kunstfehler, eine Abmahnung zu schicken oder Klage in der Hauptsache zu erheben, da der Gegner dann möglicherweise unmittelbar auf das Patent verzichtet.
Je nach Patent(anmeldung) bilden die folgenden Vorschriften den Verfügungsanspruch (materiellrechtliche Grundlage) für die eV:
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird.
Die Zuständigkeit für eine EV auf Sequestration richtet sich nach § 17, § 23 [allg. Gerichtsstand etc.] und insbesondere § 32 ZPO [Gerichtstand der unerlaubten Handlung], da die Anmeldung durch den Nichtberechtigten in München beim DPMA / EPA eine unerlaubte Handlung darstellt. Somit ist immer auch das LG München zuständig. Europaweit bestimmt sich die Zuständigkeit für europäische Patentanmeldungen nach dem Anerkennungsprotokoll.
Die einstweilige Verfügung auf Sequestration enthält zweckmäßigerweise zwei Anträge:
Auch bei einer EV zur Sequestrierung empfiehlt es sich die Dringlichkeit der eV glaubhaft zu machen! Ist es dafür zu spät, kann versucht werden eine Analogie der eV auf Sequestrierung zu § 885 BGB (Eintragung auf Vormerkung im Grundbuch) und § 899 BGB (Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs) zu argumentieren, in denen eine Dringlichkeit vom Gesetzt vermutet wird.
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