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verfahrensrecht:ordnungsgeld

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Ordnungsgeld

Ordnungsgeld ist eine vom Gericht verhängte Geldstrafe zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen oder zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen, und es ist in § 890 ZPO [→ Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen] geregelt.

Eine sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist unzulässig, wenn im Antrag weder ein konkreter Betrag noch eine Größenordnung angegeben wurde und das Gericht die Höhe nach eigenem Ermessen festgesetzt hat; dies gilt auch für qualifizierte Verbraucherverbände, die im Kollektivinteresse lauterkeitsrechtliche Ansprüche verfolgen. [→ Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei Ordnungsgeldanträgen ]

siehe auch

§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Regelt die Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsverpflichtungen, indem er Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verstößen vorsieht, eine vorherige Androhung verlangt und die Möglichkeit bietet, den Schuldner zur Sicherheitsleistung für zukünftige Schäden zu verpflichten.

verfahrensrecht/ordnungsgeld.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/11 07:29 von mfreund