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verfahrensrecht:abnahme_der_vermoegensauskunft

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Abnahme der Vermögensauskunft

Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.1)

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend.2)

siehe auch

Abnahme der Vermögensauskunft

§ 802f der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.

§ 802f (1) ZPO → Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Vermögensauskunft abgenommen werden darf, einschließlich der vorherigen Zahlungsaufforderung und der Frist.

§ 802f (2) ZPO → Terminbestimmung zur Vermögensauskunft
Regelt die Bestimmung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft und die möglichen Orte, an denen dieser stattfinden kann.

§ 802f (3) ZPO → Aufzeichnungsverbot bei Bild- und Tonübertragung
Erklärt das Aufzeichnungsverbot bei Terminen zur Vermögensauskunft, die per Bild- und Tonübertragung stattfinden.

§ 802f (4) ZPO → Widerspruchsrecht des Schuldners und Unterlagenpflicht
Gibt dem Schuldner das Recht, der Bestimmung des Termins zu widersprechen und beschreibt die Pflicht zur Vorlage erforderlicher Unterlagen.

§ 802f (5) ZPO → Belehrung des Schuldners bei Terminsladung
Legt fest, welche Belehrungen dem Schuldner mit der Terminsladung zu erteilen sind.

§ 802f (6) ZPO → Zustellung von Zahlungsaufforderungen und Ladungen
Regelt die Zustellung von Zahlungsaufforderungen, Ladungen und Belehrungen an den Schuldner.

§ 802f (7) ZPO → Erstellung des Vermögensverzeichnisses
Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher.

§ 802f (8) ZPO → Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses
Regelt die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses beim zentralen Vollstreckungsgericht und die Weiterleitung an den Gläubiger.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Verfahren und Anforderungen für die Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und der allgemeinen Abläufe bei der Vollstreckung von Geldforderungen.

1)
BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 113/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 15]
2)
BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 113/22
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