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§ 802f (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt das Aufzeichnungsverbot bei Terminen zur Vermögensauskunft, die per Bild- und Tonübertragung stattfinden.
Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.
§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.
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