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verfahrensrecht:aufzeichnungsverbot_bei_bild-_und_tonuebertragung

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Aufzeichnungsverbot bei Bild- und Tonübertragung

§ 802f (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt das Aufzeichnungsverbot bei Terminen zur Vermögensauskunft, die per Bild- und Tonübertragung stattfinden.

§ 802f (3) ZPO

Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.

siehe auch

§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.

verfahrensrecht/aufzeichnungsverbot_bei_bild-_und_tonuebertragung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:15 von 127.0.0.1