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verfahrensrecht:zustellung_von_zahlungsaufforderungen_und_ladungen

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Zustellung von Zahlungsaufforderungen und Ladungen

§ 802f (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von Zahlungsaufforderungen, Ladungen und Belehrungen an den Schuldner.

§ 802f (6) ZPO

Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.

siehe auch

§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.

verfahrensrecht/zustellung_von_zahlungsaufforderungen_und_ladungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:15 von 127.0.0.1