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verfahrensrecht:terminbestimmung_zur_vermoegensauskunft

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Terminbestimmung zur Vermögensauskunft

§ 802f (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft.

§ 802f (2) ZPO

Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin

1. in seinen Geschäftsräumen, 2. in der Wohnung des Schuldners, 3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder 4. per Bild- und Tonübertragung

stattfindet.

siehe auch

§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.

verfahrensrecht/terminbestimmung_zur_vermoegensauskunft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:15 von 127.0.0.1