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verfahrensrecht:hinterlegung_des_vermoegensverzeichnisses

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Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses

§ 802f (8) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses beim zentralen Vollstreckungsgericht und die Weiterleitung an den Gläubiger.

§ 802f (8) ZPO

Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.

verfahrensrecht/hinterlegung_des_vermoegensverzeichnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:15 von 127.0.0.1