Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:erstellung_des_vermoegensverzeichnisses

finanzcheck24.de

Erstellung des Vermögensverzeichnisses

§ 802f (7) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Erstellung und den Inhalt des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher.

§ 802f (7) ZPO

Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.

verfahrensrecht/erstellung_des_vermoegensverzeichnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:15 von 127.0.0.1