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verfahrensrecht:belehrung_des_schuldners_bei_terminsladung

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Belehrung des Schuldners bei Terminsladung

§ 802f (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Belehrungen dem Schuldner mit der Terminsladung zu erteilen sind.

§ 802f (5) ZPO

Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:

1. die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben, 2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen, 3. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1, 4. die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, 5. die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, 6. die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und 7. die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.

siehe auch

§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.

verfahrensrecht/belehrung_des_schuldners_bei_terminsladung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:15 von 127.0.0.1