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verfahrensrecht:widerspruchsrecht_des_schuldners_und_unterlagenpflicht

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Widerspruchsrecht des Schuldners und Unterlagenpflicht

§ 802f (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Schuldner das Recht, der Bestimmung des Termins zu widersprechen und beschreibt die Pflicht zur Vorlage erforderlicher Unterlagen.

§ 802f (4) ZPO

Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn

1. der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat, 2. der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder 3. der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.

siehe auch

§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.

verfahrensrecht/widerspruchsrecht_des_schuldners_und_unterlagenpflicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:15 von 127.0.0.1