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Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.
Art. 5 (3) a) der Richtlinie 2001/29/EG → Veranschaulichung im Unterricht oder für wissenschaftliche Forschung
Erlaubt die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für wissenschaftliche Forschung unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (3) b) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung zugunsten behinderter Personen
Erlaubt die Nutzung zugunsten behinderter Personen unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (3) c) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigung durch die Presse und Berichterstattung über Tagesereignisse
Erlaubt die Vervielfältigung durch die Presse und Berichterstattung über Tagesereignisse unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (3) d) der Richtlinie 2001/29/EG → Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen
Erlaubt Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (3) e) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit
Erlaubt die Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verfahren.
Art. 5 (3) f) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung von politischen Reden
Erlaubt die Nutzung von politischen Reden oder ähnlichen Werken unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (3) g) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung bei religiösen oder offiziellen Veranstaltungen
Erlaubt die Nutzung bei religiösen oder offiziellen Veranstaltungen.
Art. 5 (3) h) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung von Werken an öffentlichen Orten
Erlaubt die Nutzung von Werken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden.
Art. 5 (3) i) der Richtlinie 2001/29/EG → Beiläufige Einbeziehung eines Werks
Erlaubt die beiläufige Einbeziehung eines Werks in anderes Material.
Art. 5 (3) j) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung für Werbung für öffentliche Ausstellungen
Erlaubt die Nutzung zum Zwecke der Werbung für öffentliche Ausstellungen oder Verkäufe.
Art. 5 (3) k) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung für Karikaturen, Parodien oder Pastiches
Erlaubt die Nutzung für Karikaturen, Parodien oder Pastiches.
Art. 5 (3) l) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung im Zusammenhang mit der Vorführung oder Reparatur von Geräten
Erlaubt die Nutzung im Zusammenhang mit der Vorführung oder Reparatur von Geräten.
Art. 5 (3) m) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau
Erlaubt die Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau eines Gebäudes.
Art. 5 (3) n) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung von Werken in Sammlungen für Forschung und private Studien
Erlaubt die Nutzung von Werken in Sammlungen für Forschung und private Studien.
Art. 5 (3) o) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung in bestimmten anderen Fällen von geringer Bedeutung
Erlaubt die Nutzung in bestimmten anderen Fällen von geringer Bedeutung.
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen und Beschränkungen
Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.
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