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Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.
Art. 5 (3) a) der Richtlinie 2001/29/EG → Veranschaulichung im Unterricht oder für wissenschaftliche Forschung
Erlaubt die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für wissenschaftliche Forschung unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (3) b) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung zugunsten behinderter Personen
Erlaubt die Nutzung zugunsten behinderter Personen unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (3) c) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigung durch die Presse und Berichterstattung über Tagesereignisse
Erlaubt die Vervielfältigung durch die Presse und Berichterstattung über Tagesereignisse unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (3) d) der Richtlinie 2001/29/EG → Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen
Erlaubt Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (3) e) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit
Erlaubt die Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verfahren.
Art. 5 (3) f) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung von politischen Reden
Erlaubt die Nutzung von politischen Reden oder ähnlichen Werken unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (3) g) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung bei religiösen oder offiziellen Veranstaltungen
Erlaubt die Nutzung bei religiösen oder offiziellen Veranstaltungen.
Art. 5 (3) h) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung von Werken an öffentlichen Orten
Erlaubt die Nutzung von Werken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden.
Art. 5 (3) i) der Richtlinie 2001/29/EG → Beiläufige Einbeziehung eines Werks
Erlaubt die beiläufige Einbeziehung eines Werks in anderes Material.
Art. 5 (3) j) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung für Werbung für öffentliche Ausstellungen
Erlaubt die Nutzung zum Zwecke der Werbung für öffentliche Ausstellungen oder Verkäufe.
Art. 5 (3) k) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung für Karikaturen, Parodien oder Pastiches
Erlaubt die Nutzung für Karikaturen, Parodien oder Pastiches.
Art. 5 (3) l) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung im Zusammenhang mit der Vorführung oder Reparatur von Geräten
Erlaubt die Nutzung im Zusammenhang mit der Vorführung oder Reparatur von Geräten.
Art. 5 (3) m) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau
Erlaubt die Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau eines Gebäudes.
Art. 5 (3) n) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung von Werken in Sammlungen für Forschung und private Studien
Erlaubt die Nutzung von Werken in Sammlungen für Forschung und private Studien.
Art. 5 (3) o) der Richtlinie 2001/29/EG → Nutzung in bestimmten anderen Fällen von geringer Bedeutung
Erlaubt die Nutzung in bestimmten anderen Fällen von geringer Bedeutung.
Die Ausnahmen und Beschränkungen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden. Dieser Test ist sowohl bei der Gesetzgebung als auch bei der Rechtsanwendung zu beachten.1)
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen und Beschränkungen
Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.
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