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Art. 5 (3) m) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau eines Gebäudes.
Für die Nutzung eines künstlerischen Werks in Form eines Gebäudes bzw. einer Zeichnung oder eines Plans eines Gebäudes zum Zwecke des Wiederaufbaus des Gebäudes.
Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.
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