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urheberrecht:nutzung_zu_zwecken_der_oeffentlichen_sicherheit

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Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit

Art. 5 (3) e) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verfahren.

Art. 5 (3) e) der Richtlinie 2001/29/EG

Für die Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren oder der Berichterstattung darüber.

siehe auch

Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.

urheberrecht/nutzung_zu_zwecken_der_oeffentlichen_sicherheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 08:58 von mfreund