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urheberrecht:urheberrechtsrichtlinie

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Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG)

Die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union. Sie legt den Anwendungsbereich und die wesentlichen Rechte der Urheber fest, einschließlich des Vervielfältigungsrechts (Art. 2), des Rechts der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3) und des Verbreitungsrechts (Art. 4). Die Richtlinie enthält auch Regelungen zu Ausnahmen und Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5), sowie Pflichten im Zusammenhang mit technischen Schutzmaßnahmen (Art. 6) und Informationen zur Rechtewahrnehmung (Art. 7). Zudem werden Sanktionen und Rechtsbehelfe festgelegt (Art. 8) und die Beziehung zu anderen Rechtsvorschriften (Art. 9) sowie die zeitliche Anwendbarkeit (Art. 10) geregelt. Technische Anpassungen und Schlussbestimmungen finden sich in den Artikeln 11 bis 14, während Artikel 15 die Adressaten der Richtlinie nennt. Diese Richtlinie bildet die Grundlage für den Schutz von Urheberrechten im digitalen Binnenmarkt der EU und soll eine ausgewogene Rechtewahrnehmung gewährleisten.

Art. 1 → Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie
Legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest, der den rechtlichen Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte innerhalb des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft, umfasst.

Art. 2 → Vervielfältigungsrecht der Urheberrechtsrichtlinie
Gewährt den Urhebern und verwandten Rechteinhabern das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 3 (1) → Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken
Gewährt Urhebern das exklusive Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu kontrollieren, einschließlich der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit zu selbst gewählten Zeiten und Orten.

Art. 3 (2), (3) → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände
Gewährt verwandten Rechteinhabern das exklusive Recht, ihre Werke drahtgebunden oder drahtlos öffentlich zugänglich zu machen.

Art. 4 → Verbreitungsrecht der Urheberrechtsrichtlinie
Regelt das Recht der Urheber, die Verbreitung ihrer Werke durch Verkauf oder andere Formen zu kontrollieren, und beschreibt die Bedingungen für die Erschöpfung dieses Rechts.

Art. 5 → Ausnahmen und Beschränkungen
Führt die Ausnahmen und Beschränkungen der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte auf, die unter bestimmten Bedingungen zulässig sind, einschließlich privater Kopien und bestimmter Vervielfältigungen für öffentliche Zwecke.

Art. 6 → Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen
Verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, die die Nutzung von Werken ohne Zustimmung verhindern sollen.

Art. 7 → Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung
Verpflichtet die Mitgliedstaaten, rechtliche Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Entfernung oder Veränderung von Rechtenwahrnehmungsinformationen vorzusehen.

Art. 8 → Sanktionen und Rechtsbehelfe der Urheberrechtsrichtlinie
Fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Verletzungen der durch die Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten vorzusehen.

Art. 9 → Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften nach der Urheberrechtsrichtlinie
Stellt klar, dass die Richtlinie andere bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Patentrechte, Datenschutz und Zugangskontrolle, unberührt lässt.

Art. 10 → Zeitliche Anwendbarkeit der Urheberrechtsrichtlinie
Legt fest, dass die Richtlinie auf alle Werke und Schutzgegenstände anwendbar ist, die am 22. Dezember 2002 durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt sind.

Art. 11 → Technische Anpassungen
Beschreibt notwendige technische Anpassungen und Änderungen bestehender Richtlinien, um die Anforderungen der neuen Richtlinie zu erfüllen.

Art. 12 → Schlussbestimmungen der Urheberrechtsrichtlinie
Regelt die Überprüfung und Berichterstattung über die Anwendung der Richtlinie und beschreibt die Einsetzung eines Kontaktausschusses zur Bewertung des digitalen Marktes.

Art. 13 → Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
Fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie bis zum 22. Dezember 2002 zu erlassen und die Kommission darüber zu informieren.

Art. 14 → Inkrafttreten der Urheberrechtsrichtlinie
Bestimmt, dass die Richtlinie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt.

Art. 15 → Adressaten der Urheberrechtsrichtlinie:
Benennt die Mitgliedstaaten als Adressaten der Richtlinie und verpflichtet sie zur Umsetzung in nationales Recht.

Gebot der grundrechtskonformen Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.1)

Für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes, die die hier in Rede stehenden Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG zum Vervielfältigungsrecht und zum Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers und zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte in deutsches Recht umsetzen, sind daher grundsätzlich allein die durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich, soweit die Richtlinie 2001/29/EG den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Vorschriften zwingende Vorgaben macht.2)

Nach Ansicht des Senats hat die Richtlinie 2001/29/EG die in ihr geregelten Verwertungsrechte der Urheber vollständig harmonisiert.3) Den Mitgliedstaaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf diese Verwertungsrechte vorsehen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränkung schaffen, da diese in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie). Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe-4)

Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Veröffentlichungsrecht des Urhebers (§ 12 UrhG) liegt als Urheberpersönlichkeitsrecht außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/29/EG.5)

siehe auch

Europäisches Immaterialgüterrecht
Umfasst die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, die den Schutz und die Durchsetzung geistigen Eigentums in Europa regeln.

Urheberrecht

1)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere; m.V.a. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 Rn. 115 = WRP 2016, 822
2)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere
3)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere; zum Verbreitungsrecht der Urheber vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le-Corbusier-Möbel II, mwN
4)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere; m.V.a. auf den Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN
5)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere; m.V.a. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2001/29/EG
urheberrecht/urheberrechtsrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/12 09:56 von mfreund