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urheberrecht:nutzung_bei_religioesen_oder_offiziellen_veranstaltungen

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Nutzung bei religiösen oder offiziellen Veranstaltungen

Art. 5 (3) g) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung bei religiösen oder offiziellen Veranstaltungen.

Art. 5 (3) g) der Richtlinie 2001/29/EG

Für die Nutzung bei religiösen Veranstaltungen oder offiziellen, von einer Behörde durchgeführten Veranstaltungen.

siehe auch

Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.

urheberrecht/nutzung_bei_religioesen_oder_offiziellen_veranstaltungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 08:58 von mfreund