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urheberrecht:nutzung_von_werken_in_sammlungen_fuer_forschung_und_private_studien

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Nutzung von Werken in Sammlungen für Forschung und private Studien

Art. 5 (3) n) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung von Werken in Sammlungen für Forschung und private Studien.

Art. 5 (3) n) der Richtlinie 2001/29/EG

Für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen.

siehe auch

Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.

urheberrecht/nutzung_von_werken_in_sammlungen_fuer_forschung_und_private_studien.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 08:59 von mfreund