Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:vervielfaeltigung_durch_die_presse_und_berichterstattung_ueber_tagesereignisse

finanzcheck24.de

Vervielfältigung durch die Presse und Berichterstattung über Tagesereignisse

Art. 5 (3) c) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Vervielfältigung durch die Presse und Berichterstattung über Tagesereignisse unter bestimmten Bedingungen.

Art. 5 (3) c) der Richtlinie 2001/29/EG

Für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern — außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist — die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.

siehe auch

Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.

urheberrecht/vervielfaeltigung_durch_die_presse_und_berichterstattung_ueber_tagesereignisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 08:58 von mfreund