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upc:zurueckweisung_oder_aufhebung_der_entscheidung

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Zurückweisung oder Aufhebung der Entscheidung

Regel 242 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Berufungsgericht die Berufung entweder zurückweist oder die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise aufhebt und durch eine eigene Entscheidung oder Anordnung ersetzt, auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens.

Regel 242 (1) EPGVO

Das Berufungsgericht weist die Berufung entweder zurück oder hebt die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise auf und ersetzt sie durch eine eigene Entscheidung oder Anordnung, auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens.

siehe auch

Regel 242 EPGVO → Entscheidung des Berufungsgerichts
Erlaubt dem Berufungsgericht, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben und durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen.

upc/zurueckweisung_oder_aufhebung_der_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1