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upc:zurueckweisung_oder_aufhebung_der_entscheidung

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Zurückweisung oder Aufhebung der Entscheidung

Regel 242.1 EPGVO beschreibt die Optionen des Berufungsgerichts, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise aufzuheben.

Regel 242.1 EPGVO

Das Berufungsgericht weist die Berufung entweder zurück oder hebt die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise auf und ersetzt sie durch eine eigene Entscheidung oder Anordnung, auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens.

Die Aufhebung gemäß Art. 75(1) EPGÜ [→ Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung] und R. 242.1 EPGVO einer Anordnung des Gerichts erster Instanz, mit der eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist in der Regel rückwirkend. Die Anordnung wird aufgehoben, weil durch eine rechtskräftige Anordnung des Berufungsgerichts festgestellt worden ist, dass die Anordnung nicht hätte erlassen werden dürfen. Eine aufgehobene Anordnung ist daher als von Anfang an ohne rechtliche Wirkung zu betrachten. Daraus folgt, dass die Aufhebung einer Anordnung des Gerichts erster Instanz, mit der eine einstweilige Verfügung unter Androhung von Zwangsgeldern erlassen worden ist, die rechtliche Grundlage für jede nachfolgende Entscheidung, die die Zahlung von Zwangsgeldern anordnet, beseitigt, selbst wenn diese Entscheidung mutmaßliche Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vor der Aufhebung betrifft.1)

Diese Auslegung des EPGÜ und der Verfahrensordnung steht im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG [→ Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: Richtlinie 2004/48). Nach Artikel 3 der Richtlinie 2004/48 [→ Allgemeine Verpflichtung] müssen die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Mittel zur Sicherstellung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gerecht, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) hat klargestellt, dass der EU-Gesetzgeber damit beabsichtigte, ein Gleichgewicht zwischen einem hohen Schutzniveau der Rechte des geistigen Eigentums und den Rechten und Freiheiten des Beklagten zu schaffen 2). Dementsprechend fordert die Richtlinie 2004/48 einerseits rasche und wirksame einstweilige Maßnahmen, um mutmaßliche Verletzungen zu verhindern, ohne dass der Antragsteller endgültige Beweise für die Verletzungen vorlegen muss. Andererseits hat der EU-Gesetzgeber verschiedene Rechtsinstrumente vorgesehen, die es ermöglichen, das Risiko, dass der Beklagte durch einstweilige Maßnahmen Schaden erleidet, umfassend zu mindern und so seinen Schutz sicherzustellen. So sehen beispielsweise Art. 7(4) [→ Entschädigung bei unberechtigten Beweissicherungsmaßnahmen] und Art. 9(7) [→ Entschädigung bei unberechtigten Maßnahmen] der Richtlinie 2004/48 Maßnahmen vor, die es dem Beklagten ermöglichen, Entschädigung zu verlangen, wenn die einstweiligen Maßnahmen aufgehoben werden (vgl. Art. 60(9) [→ Entschädigung bei Aufhebung der Maßnahmen] und Art. 62(5) [→ Anwendung von Artikel 60 auf Maßnahmen] EPGÜ). Die Aufhebung einer Zwangsgeldanordnung, die auf einer aufgehobenen einstweiligen Maßnahme basiert, steht im Einklang mit diesem Ziel.3)

siehe auch

Regel 242 → Entscheidung des Berufungsgerichts
Beschreibt die möglichen Entscheidungen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren.

1) , 3)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 10. Dezember 2024 – UPC_CoA_470/2023
2)
EuGH, 11. Januar 2024, C-473/22, ECLI:EU:C:2024:8, Mylan/Gilead, Rn. 44
upc/zurueckweisung_oder_aufhebung_der_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/11 10:01 von mfreund