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Artikel 75 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Befugnisse des Berufungsgerichts bei der Entscheidung über Berufungen.
Ist eine Berufung gemäß Artikel 73 begründet, so hebt das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf und erlässt eine Endentscheidung. In Ausnahmefällen und im Einklang mit der Verfahrensordnung kann das Berufungsgericht die Sache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung zurückverweisen.
Regel 242.1 EPGVO [→ Zurückweisung oder Aufhebung der Entscheidung] beschreibt die Optionen des Berufungsgerichts, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise aufzuheben.
Artikel 75 → Entscheidung über die Berufung und Zurückverweisung
Regelt die Entscheidungen über Berufungen und die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz.
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