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Artikel 62 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass Artikel 60 Absätze 5 bis 9 entsprechend für die in Artikel 62 genannten Maßnahmen gelten.
Artikel 60 Absätze 5 bis 9 gelten für die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entsprechend.
Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.
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