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upc:anwendung_von_artikel_60_auf_massnahmen

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Anwendung von Artikel 60 auf Maßnahmen

Artikel 62 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass Artikel 60 Absätze 5 bis 9 entsprechend für die in Artikel 62 genannten Maßnahmen gelten.

Artikel 62 (5)

Artikel 60 Absätze 5 bis 9 gelten für die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entsprechend.

siehe auch

Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.

upc/anwendung_von_artikel_60_auf_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:23 von 127.0.0.1