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eu:allgemeine_verpflichtung

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Allgemeine Verpflichtung

Artikel 3 der Richtlinie 2004/48/EG legt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest. Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair, gerecht, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Art. 3 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Fairness und Gerechtigkeit der Maßnahmen
Erfordert, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fair und gerecht sind und keine unnötigen Komplikationen oder Kosten verursachen.

Art. 3 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
Stellt sicher, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 1 → Allgemeine Bestimmungen
Legt die grundlegenden Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest.

eu/allgemeine_verpflichtung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:14 von mfreund