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upc:ziel_der_zwischenanhoerung

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Ziel der Zwischenanhörung

Regel 104 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.

Regel 104 EPGVO

Die Zwischenanhörung hat folgende Ziele: (a) Identifizierung der wichtigsten Punkte, die im weiteren Verfahren zu klären sind; (b) Klärung der Haltung der Parteien zu diesen Punkten; © Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.

siehe auch

Regel 103 EPGVO → Vorbereitung der Zwischenanhörung
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.

Regel 105 EPGVO → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.

upc/ziel_der_zwischenanhoerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1