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upc:bestimmung_von_terminen_fuer_vernehmungen_und_muendliche_verhandlung

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Bestimmung von Terminen für Vernehmungen und mündliche Verhandlung

Regel 104 (h) EPGVO erlaubt die Bestimmung von Terminen für gesonderte Vernehmungen und die Bestätigung des Termins der mündlichen Verhandlung.

Regel 104 (h) EPGVO

Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, einen Termin für etwaige gesonderte Vernehmungen gemäß Punkt (g) dieser Regel zu bestimmen und den Termin der mündlichen Verhandlung zu bestätigen und gegebenenfalls, im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien, anzuordnen, dass die mündliche Verhandlung oder eine gesonderte Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gemäß Regel 112.3 ganz oder teilweise per Videokonferenz durchgeführt wird.

siehe auch

Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.

upc/bestimmung_von_terminen_fuer_vernehmungen_und_muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 08:10 von mfreund