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Regel 104 (i) EPGVO erlaubt die Entscheidung über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6.
Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6 zu entscheiden.
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung des Interesses der klagenden Partei, der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstands und der möglichen Auswirkungen auf den Markt festgelegt. Tardive Einwendungen gegen den Streitwert können nicht berücksichtigt werden.1)
Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.
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