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Die Bestimmung des Werts der Klage obliegt dem Berichterstatter während des Zwischenverfahrens gemäß Regel 22 [→ Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage], 104 [→ Entscheidung über den Wert der Klage] und 370.6 [→ Berechnung des Verfahrenswertes] EPGVO.
Regel 370.6 EPGVO → Berechnung des Verfahrenswertes
Erläutert die Berechnung des Wertes der Verfahren und die Berücksichtigung von Richtlinien.
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