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upc:vorlaeufige_schaetzung_der_kosten_des_rechtsstreits_im_zwischenverfahren

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Vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits

Regel 104 (k) EPGVO erlaubt die Aufforderung an die Parteien, eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits einzureichen.

Regel 104 (k) EPGVO

Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, die Parteien aufzufordern, vor der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits einzureichen, die sie beabsichtigen, geltend zu machen.

siehe auch

Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.

upc/vorlaeufige_schaetzung_der_kosten_des_rechtsstreits_im_zwischenverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 08:10 von mfreund