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Regel 104 (a) EPGVO zielt darauf ab, die wichtigsten Punkte zu identifizieren und festzustellen, welche maßgeblichen Tatsachen streitig sind.
Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, die wichtigsten Punkte zu identifizieren und festzustellen, welche maßgeblichen Tatsachen streitig sind.
Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.
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