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upc:patentverletzung

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Patentverletzung

Patentverletzung bezeichnet die unbefugte Nutzung, Herstellung, den Verkauf oder das Angebot zum Verkauf eines patentgeschützten Produkts oder Verfahrens. Eine Patentverletzung tritt auf, wenn jemand die Rechte des Patentinhabers (Artikel 64 EPÜ) ohne dessen Erlaubnis verletzt. Der Patentinhaber hat das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen. Bei einer Verletzung kann der Patentinhaber rechtliche Schritte einleiten, um Schadensersatz zu erhalten oder eine Unterlassung zu erwirken.

Der Schutzumfang im Falle einer Verletzung wird in zwei Schritten bewertet, wobei Art. 69 EPÜ [→ Schutzbereich] und das Protokoll [→ Auslegungsprotokoll] angewendet werden. Der erste Schritt bewertet die 'wörtliche' Verletzung der Merkmale des Patents im Hinblick auf die Auslegung der Ansprüche. Im zweiten Schritt, wenn das Patent nicht als wörtlich verletzt gilt, wird die Äquivalenz bewertet.1)

Der Begriff „Äquivalente Patentverletzung“ bezieht sich auf Situationen, in denen ein Verletzungsgegenstand nicht unter die Patentansprüche fällt, aber dennoch als Patentverletzung angesehen wird, weil sie im Wesentlichen die gleiche Funktion auf im Wesentlichen die gleiche Weise erfüllt, um das gleiche Ergebnis wie die patentierte Erfindung zu erzielen.

siehe auch

Artikel 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent
Legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.

1)
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Den Haag, UPC_CFI_239/2023, verkündet am 22. November 2024
upc/patentverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/16 08:30 von mfreund