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Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Einheitlicher Schutz] beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Patentverletzung bezeichnet die unbefugte Nutzung, Herstellung, den Verkauf oder das Angebot zum Verkauf eines patentgeschützten Produkts oder Verfahrens [→ Patentschutz].
Die materiellrechtlichen Vorschriften zur Definition einer Patentverletzung sind die Artikel 25 und 26 des Abkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ).
Artikel 25 EPGÜ → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.
Artikel 26 EPGÜ → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patentinhaber kann Dritten untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind.
Artikel 64 EPGÜ [→ Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren] regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 5 → Einheitlicher Schutz
Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gewährt dem Inhaber einheitliche Rechte in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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