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Der Schutzumfang im Falle einer Verletzung wird in zwei Schritten bewertet, wobei Art. 69 EPÜ [→ Schutzbereich] und das Protokoll [→ Auslegungsprotokoll] angewendet werden. Der erste Schritt bewertet die 'wörtliche' Verletzung der Merkmale des Patents im Hinblick auf die Auslegung der Ansprüche. Im zweiten Schritt, wenn das Patent nicht als wörtlich verletzt gilt, wird die Äquivalenz bewertet [→ Äquivalente Patentverletzung].1)
→ Äquivalente Patentverletzung
Bezieht sich auf Situationen, in denen ein Verletzungsgegenstand nicht unter die Patentansprüche fällt, aber dennoch als Patentverletzung angesehen wird, weil sie im Wesentlichen die gleiche Funktion auf im Wesentlichen die gleiche Weise erfüllt, um das gleiche Ergebnis wie die patentierte Erfindung zu erzielen.
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