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Artikel 64 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.
Artikel 64 (1) → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung
Das Gericht kann auf Antrag geeignete Maßnahmen in Bezug auf Erzeugnisse, die ein Patent verletzen, sowie Materialien und Geräte anordnen, ohne Entschädigung für den Verletzer.
Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.
Artikel 64 (3) → Kosten der Maßnahmen bei Patentverletzung
Die Maßnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, besondere Gründe sprechen dagegen.
Artikel 64 (4) → Verhältnismäßigkeit der Abhilfemaßnahmen
Das Gericht berücksichtigt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die Bereitschaft des Verletzers zur Korrektur und die Interessen Dritter.
Das Gericht kann eine spezifische Formulierung für ein Schreiben an die Kunden oder zur Veröffentlichung auf der Website des Verletzers1) gemäß Art. 64 EPGÜ und Unionsrecht anordnen.2)
EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.
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