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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:abhilfemassnahmen_im_rahmen_von_verletzungsverfahren

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Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren

Artikel 64 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.

Artikel 64 (1) → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung
Das Gericht kann auf Antrag geeignete Maßnahmen in Bezug auf Erzeugnisse, die ein Patent verletzen, sowie Materialien und Geräte anordnen, ohne Entschädigung für den Verletzer.

Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.

Artikel 64 (3) → Kosten der Maßnahmen bei Patentverletzung
Die Maßnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, besondere Gründe sprechen dagegen.

Artikel 64 (4) → Verhältnismäßigkeit der Abhilfemaßnahmen
Das Gericht berücksichtigt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die Bereitschaft des Verletzers zur Korrektur und die Interessen Dritter.

In Bezug auf Verfahren zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen erwähnt Artikel 64(4) EPGÜ ausdrücklich die Interessen Dritter. Während das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht und die Verfahrensordnung für das Einheitliche Patentgericht die Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit nicht ausdrücklich erwähnen, können diese Interessen bei der Ausübung des Ermessens, das durch das „kann“ in den Artikeln 64(4), 63(1) und 64(1) EPGÜ festgelegt ist, berücksichtigt werden.1)

Bei der Berücksichtigung der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses wird das Gericht der Möglichkeit Rechnung tragen, dass der Verletzer eine Lizenzvereinbarung abschließt oder ein Verfahren zur Erteilung einer Zwangslizenz einleitet. Wenn ein Verfahren zur Erteilung einer Zwangslizenz eingeleitet wurde, wird das Gericht das Ergebnis dieses Verfahrens gebührend berücksichtigen.2)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.

1) , 2)
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer München, UPC_CFI_15/2023, verkündet am 15. November 2024
upc/abhilfemassnahmen_im_rahmen_von_verletzungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 10:56 von mfreund