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upc:beweislast_des_antragstellers

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Beweislast des Antragstellers

Regel 211.2 EPGVO regelt die Beweislast des Antragstellers bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen.

Regel 211.2 EPGVO

Im Rahmen der Entscheidungsfindung kann das Gericht dem Antragsteller auferlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller gemäß Artikel 47 zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist, das betreffende Patent gültig ist und sein Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht.

Regel 211.2 EPGVO konkretisiert die Anforderungen von Art. 62(4) EPGÜ [→ Vorlage von Beweisen durch den Antragsteller] und verlangt, dass das Gericht eine ausreichende Sicherheit hinsichtlich der Gültigkeit des „streitgegenständlichen Patents“ erlangen muss. Dadurch wird klargestellt, dass allgemeine Widerrufsstatistiken keine Rolle spielen, sondern die Entscheidung ausschließlich auf die individuellen Umstände und die Prüfung des konkreten Patents gestützt werden muss.

Der Antragsteller muss dem Gericht mit einem ausreichenden Grad an Sicherheit nachweisen, dass er berechtigt ist, ein Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten, dass das Patent gültig ist und seine Rechte verletzt werden oder eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht.1)

Wenn das Gericht über einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß R.211.2 EPGVO in Verbindung mit Art. 62(4) EPGÜ [→ Vorlage von Beweisen durch den Antragsteller] entscheidet, erfordert ein ausreichender Grad an Sicherheit (siehe auch Art. 9(3) der Richtlinie 2004/48/EG [→ Beweislast und Sicherheit]), dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass der Antragsteller berechtigt ist, ein Verfahren einzuleiten, und dass das Patent verletzt wird (d.h. dass das Gericht mit hinreichender Überzeugung davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Patent verletzt wird). Ein ausreichender Grad an Sicherheit fehlt, wenn das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Patent nicht gültig ist.2)

In Verfahren um einstweilige Maßnahmen ist der Antragsteller verpflichtet, kumulativ hinreichende Beweise vorzulegen, um das Gericht mit einem ausreichenden Grad an Gewissheit davon zu überzeugen, dass: (i) der Antragsteller berechtigt ist, Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten; (ii) das Patent gültig ist; (iii) seine Rechte verletzt werden oder eine solche Verletzung droht (Regel 211.2 EPGVO → Beweislast des Antragstellers). Zusätzlich muss das Gleichgewicht der Interessen zu Gunsten des Antragstellers ausfallen (Regel 211.3. EPGVO → Abwägung der Interessen der Parteien). Das Fehlen auch nur eines dieser Erfordernisse reicht aus, um die Abweisung des Antrags zu rechtfertigen.3)

Bei der Prüfung, ob das streitgegenständliche Patent wahrscheinlicher ungültig als gültig ist, können keine Schlussfolgerungen aus allgemeinen Widerrufsstatistiken von Patenten gezogen werden. Entscheidend ist ausschließlich die Beurteilung des spezifischen streitgegenständlichen Patents.4)

Die kumulative Natur der Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung (Gültigkeit des Patents, tatsächliche oder drohende Verletzung, Dringlichkeit und Interessenabwägung) ist durch die Systematik des UPCA und die Rules of Procedure (RoP) bestätigt. Nach Rule 211.2 RoP trägt der Antragsteller die Beweislast für die genannten Voraussetzungen. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann die Verfügung verweigert werden.5)

Wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen umfassend nachzuweisen, kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens entscheiden, wie weit es die anderen Voraussetzungen berücksichtigt.6)

Ein Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er nach Kenntnis der Verletzung unverzüglich gehandelt hat. Eine erhebliche Verzögerung ohne nachvollziehbare Begründung kann die Dringlichkeit und damit die Grundlage für eine einstweilige Verfügung entfallen lassen.7)

Bei der Interessenabwägung berücksichtigt das Gericht die potenziellen Schäden beider Parteien. Es wägt ab, ob der Schaden für den Patentinhaber durch die Nichtanordnung der Verfügung schwerer wiegt als der potenzielle Schaden für den Antragsgegner durch die Anordnung der Verfügung. Dieser Grundsatz ist in Rule 211.3 RoP geregelt.8)

siehe auch

Regel 211 → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

1)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 5. November 2024 – UPC_CFI_643/2024
2)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024
3)
Einheitspatentgericht (EPG), Mailänder Lokalkammer, UPC CFI NO. 400/2024, Entscheidung vom 22. November 2024.
4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 31. Oktober 2024 – UPC_CFI_380/2024
5)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. UPC_CFI_452/2023, Düsseldorf, und UPC_CFI_195/2024, Den Haag
6)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024
7)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. UPC_CFI_177/2023, Düsseldorf, und UPC_CFI_151/2024, Hamburg
8)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. UPC_CFI_463/2023, Düsseldorf
upc/beweislast_des_antragstellers.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/31 11:21 von mfreund