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Regel 207 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.
Regel 207.1 EPGVO → Einreichung einer Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen.
Regel 207.2 EPGVO → Inhalt der Schutzschrift
Beschreibt die erforderlichen Angaben, die in einer Schutzschrift enthalten sein müssen.
Regel 207.3 EPGVO → Optionale Inhalte der Schutzschrift
Beschreibt optionale Angaben, die in einer Schutzschrift enthalten sein können.
Regel 207.4 EPGVO → Gebühren für die Schutzschrift
Regelt die Gebühren, die für die Einreichung einer Schutzschrift zu entrichten sind.
Regel 207.5 EPGVO → Prüfung und Registrierung der Schutzschrift
Beschreibt den Prozess der Prüfung und Registrierung der Schutzschrift durch die Kanzlei.
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.
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