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Regel 205 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verfahrensabschnitte für einstweilige Maßnahmen im Rahmen eines summarischen Verfahrens.
Einstweilige Maßnahmen werden im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt, das die folgenden Abschnitte umfasst:
(a) ein schriftliches Verfahren und
(b) ein mündliches Verfahren, das eine mündliche Anhörung der Parteien oder einer der Parteien beinhalten kann.
Basierend auf Regel 205 EPGVO basieren die vorläufigen Maßnahmen auf einem schriftlichen Verfahren und einem mündlichen Verfahren, das eine mündliche Anhörung der Parteien umfassen kann.1)
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.
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