Anzeigen:
Regel 30.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen für die Zulassung späterer Anträge auf Änderung des Patents.
Spätere Anträge auf Änderung des Patents können nur mit Erlaubnis des Gerichts zugelassen werden.
Unter dem frontgeladenen System der EPG-Verfahren sind die Parteien verpflichtet, ihren gesamten Fall so früh wie möglich darzulegen. Eine Erlaubnis für einen nachträglichen Änderungsantrag gemäß Regel 50.2 [→ Erfordernisse für den Antrag auf Änderung des Patents] der Verfahrensordnung in Verbindung mit Regel 30.2 der Verfahrensordnung wird nicht erteilt, wenn der Hilfsantrag hätte früher eingereicht werden können und sollen.1)
Das Einheitspatentgericht (EPG) betrachtete ein einem Fall2) die Änderungsanträge des Beklagten als verspätet, weil sie nach Abschluss der schriftlichen Verfahren, nach der Zwischenkonferenz und weniger als 1,5 Monate vor dem ursprünglich angesetzten Termin der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden. Der Beklagte hatte als Grund für die späte Einreichung das Urteil des Berufungsgerichts (CoA) im Fall „NanoString/10x Genomics“ angeführt. Das Gericht argumentierte jedoch, dass die zugrunde liegende Frage der Anspruchsauslegung bereits seit der Erwiderung auf die Verteidigung im November 2023 bekannt war. Daher hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Änderungsanträge früher einzureichen. Da die Änderungsanträge jedoch erst im März 2024 eingereicht wurden, und keine ausreichende Erklärung für diese Verzögerung vorgelegt wurde, entschied das Gericht, dass die Anträge gegen die Verpflichtung verstoßen, den gesamten Fall so früh wie möglich darzulegen. Dies machte es dem Kläger und dem Gericht unnötig schwer, sich mit den neuen Anträgen zu befassen. Deshalb wurde die Erlaubnis für einen nachträglichen Änderungsantrag gemäß Rule 50.2 RoP in Verbindung mit Rule 30.2 RoP nicht erteilt.3)
Hilfsanträge zur Änderung des Patents nach Regel 30.2 EPGVO sind in Verfahren um einstweilige Maßnahmen unzulässig. Dies steht im Einklang mit der erforderlichen Schnelligkeit des Verfahrens, die sowohl die Dringlichkeit des Nachteils als auch die Notwendigkeit, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und das Recht auf Verteidigung aufrechtzuerhalten, verlangt.4)
Der Hilfsantrag zur Änderung des Patents ist ausdrücklich nur in der Verteidigung gegen eine Widerklage zur Widerrufsentscheidung (Regel 30.2 EPGVO) oder in der Verteidigung gegen den Widerruf (Regel 50.2 EPGVO → Erfordernisse für den Antrag auf Änderung des Patents) zulässig und kann daher nur im Hauptverfahren bei dem Gericht eingereicht werden, das für die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit des Patents zuständig ist.5)
Regel 30 EPGVO → Antrag auf Änderung des Patents
Beschreibt den Prozess, durch den der Patentinhaber einen Antrag auf Änderung des Patents stellen kann.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de