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Regel 211.3 EPGVO erläutert die Abwägung der Interessen der Parteien durch das Gericht bei der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen.
Bei seiner Entscheidung wägt das Gericht in Ausübung seines Ermessens die Interessen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte.
Regel 211 Abs. 3 der Verfahrensordnung besagt, dass ‚das Gericht bei seiner Entscheidung im Rahmen seines Ermessens die Interessen der Parteien abwägt und insbesondere die möglichen Nachteile berücksichtigt, die für eine der Parteien durch die Anordnung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung entstehen könnten.1)
Regel 211 → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
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