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upc:abwaegung_der_interessen_der_parteien

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Abwägung der Interessen der Parteien

Regel 211 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie das Gericht die Interessen der Parteien gegeneinander abwägt und den möglichen Schaden berücksichtigt.

Regel 211 (3) EPGVO

Bei seiner Entscheidung wägt das Gericht in Ausübung seines Ermessens die Interessen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte.

siehe auch

Regel 211 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

upc/abwaegung_der_interessen_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1