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upc:einspruchsgruende

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Einspruchsgründe

Regel 19.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die möglichen Gründe, aus denen der Beklagte Einspruch gegen die Klageschrift erheben kann.

Regel 19.1 EPGVO

Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift einen Einspruch erheben betreffend:

(a) die Zuständigkeit des Gerichts, einschließlich der Einwendung, dass eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Regel 5 Anwendung auf das streitgegenständliche Patent findet;

(b) die Zuständigkeit der vom Kläger angegebenen Kammer [Regel 13.1(i)];

(c) die Sprache der Klageschrift [Regel 14 → Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens].

Die Einspruchsfrist gemäß Regel 19.1 EPGVO beträgt einen Monat nach Zustellung. Der Tag der Zustellung ist bei Zustellungen in elektronischer Form der Tag, an dem die elektronische Nachricht versandt wurde (Regel 271.6(a) EPGVO → Zeitpunkt der Zustellung).1) Nimmt ein Vertreter gemäß Regel 8.1 EPGVO die elektronische Zustellung für die Partei entgegen, so kann die Zustellung gemäß Regel 271.2 EPGVO [→ Zustellung innerhalb des CMS] innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (CMS) vorgenommen werden.2)

Die internationale Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts, einschließlich Einwände, die auf den Artikeln 29 [→ Anhängigkeitsregel] und 30 [→ Im Zusammenhang stehende Verfahren] der Verordnung Brüssel Ia basieren, können Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Regel 48 in Verbindung mit Regel 19.1(a) EPGVO sein.3)

Gemäß Regel 19.1 (b) EPGVO kann der Beklagte einen Vorabeinwand hinsichtlich „der Sprache der Klageschrift [R. 14]“ erheben. Durch den Verweis auf R. 14 [→ Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens], der sich auf die Verwendung von Sprachen gemäß Art. 49 (1) und (2) EPGÜ [→ Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer, Verfahrenssprache durch Amtssprachen des Europäischen Patentamts] bezieht, beschränkt diese Bestimmung ausdrücklich den Anwendungsbereich eines Vorabeinwands auf diese rechtlichen Anforderungen.4)

Angesichts des Zwecks der Regel 13.2 EPGVO [→ Beifügung von Unterlagen] ist einem Antrag des Beklagten auf

Verlängerung der Einspruchsfrist

Mit einer Verlängerung der Einspruchsfrist geht nicht notwendig eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist einher. Denn wie Regel 19.6 zeigt, wird der Lauf der Klageerwiderungsfrist nicht einmal durch die Einspruchseinlegung beeinflusst, soweit der Berichterstatter keine anderweitige Entscheidung trifft.5)

Verlängerung der in den Regeln 19.1 [→ Einspruchsgründe] und 23 EPGVO [→ Einreichung der Klageerwiderung] genannten Fristen zur Erhebung eines Einspruchs und zur Klageerwiderung bereits dann zu entsprechen, wenn ein Kläger die Anlagen nicht gleichzeitig mit der Klageschrift in das CMS hochgeladen hat und damit Regel 13.2 EPGVO nicht eingehalten hat, und dies zur Folge hat, dass diese nicht verfügbar sind, wenn der Vertreter des Beklagten mit dem Zugangscode, welcher in der Mittelung enthalten ist, auf das CMS zugreift. Auf die Art und/oder den Inhalt der Anlagen kommt es nicht an.6)

Sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls, die vom Kläger dargelegt werden müssen, eine andere Frist rechtfertigen, sind die in den Regeln 19.1 und 23 EPGVO genannten Fristen um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Anlagen entgegen Regel 13.2 EPGVO nicht zur Verfügung standen.7)

siehe auch

Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.

1) , 2) , 5)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 1. August 2023 – UPC_CFI_15/2023
3)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 4. Oktober 2023 – UPC_CFI_252/2023
4)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 09. Januar 2025 – UPC_CFI_583/2025
6) , 7)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 13. Oktober 2023 – UPC_CoA_320/2023
upc/einspruchsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 08:31 von mfreund