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Artikel 49 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt den Vertragsmitgliedstaaten, eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache(n) ihrer Lokal- oder Regionalkammer zu bestimmen.
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsmitgliedstaaten eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache(n) ihrer Lokal- oder Regionalkammer bestimmen.
Artikel 49 → Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich der Lokal- und Regionalkammern sowie der Zentralkammer.
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