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upc:verfahrenssprache_durch_amtssprachen_des_europaeischen_patentamts

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Verfahrenssprache durch Amtssprachen des Europäischen Patentamts

Artikel 49 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt den Vertragsmitgliedstaaten, eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache(n) ihrer Lokal- oder Regionalkammer zu bestimmen.

Artikel 49 (2)

Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsmitgliedstaaten eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache(n) ihrer Lokal- oder Regionalkammer bestimmen.

siehe auch

Artikel 49 → Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich der Lokal- und Regionalkammern sowie der Zentralkammer.

upc/verfahrenssprache_durch_amtssprachen_des_europaeischen_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:02 von 127.0.0.1