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upc:internationale_zustaendigkeit

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Internationale Zuständigkeit

Artikel 31 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia-Verordnung] und gegebenenfalls dem Lugano-Übereinkommen.

Artikel 31

Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia-Verordnung] oder gegebenenfalls auf Grundlage des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) bestimmt.

Das Gericht muss seine internationale Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist.1)

Art. 31 EPGÜ begründet die internationale Zuständigkeit des EPG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia-Verordnung], geändert durch die EU-Verordnung 542/2014 [→ Änderungsverordnung zur Brüssel-Ia-Verordnung im Hinblick auf das Einheitliche Patentgericht und den Benelux-Gerichtshof].2)

Nach Art. 4(1), 7(2), 71, 71a und 71b der genannten Verordnung und 32(1)(c) [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] und 83(2) EPGÜ [→ Fortführung anhängiger Klagen] hat das EPG die Zuständigkeit für Fälle in Bezug auf europäische Patente, die der Zuständigkeit des EPG nicht widersprochen haben.3)

Die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 31 EPGÜ bleibt unberührt, wenn in parallelen Verfahren vor dem UPC und einem nationalen Gericht nicht dieselben Parteien beteiligt sind und keine so weitgehende Identität ihrer Interessen besteht, dass ein Urteil in einem Verfahren für das andere bindend wäre [Art. 29 → Anhängigkeitsregel, 31 → Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen Brüssel-Ia-VO i.V.m. Art. 31 EPGÜ].4)

Die Zuständigkeit nationaler Gerichte für Feststellungs- oder Nichtigkeitsklagen gemäß Artikel 24(4) der Brüssel-Ia-Verordnung [→ Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten] schränkt die Zuständigkeit des UPC nicht ein, wenn diese Verfahren nur einen nationalen Teil eines europäischen Patents betreffen.5)

Die internationale Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts, einschließlich Einwände, die auf den Artikeln 29 [→ Anhängigkeitsregel] und 30 [→ Im Zusammenhang stehende Verfahren] der Verordnung Brüssel Ia basieren, können Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Regel 48 in Verbindung mit Regel 19.1(a) EPGVO sein.6)

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI → Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.

1)
EPG, Entscheidung 252/2023 vom 17 Oktober 2024
2) , 3)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 5. November 2024 – UPC_CFI_643/2024
4)
vgl. EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 29. Oktober 2024 – UPC_CFI_9/2024
5)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024
6)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 4. Oktober 2023 – UPC_CFI_252/2023
upc/internationale_zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 07:06 von mfreund