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Artikel 31 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia-Verordnung] und gegebenenfalls dem Lugano-Übereinkommen.
Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia-Verordnung] oder gegebenenfalls auf Grundlage des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) bestimmt.
Das Gericht muss seine internationale Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist.1)
Art. 31 EPGÜ begründet die internationale Zuständigkeit des EPG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia-Verordnung], geändert durch die EU-Verordnung 542/2014 [→ Änderungsverordnung zur Brüssel-Ia-Verordnung im Hinblick auf das Einheitliche Patentgericht und den Benelux-Gerichtshof].2)
Nach Art. 4(1), 7(2), 71, 71a und 71b der genannten Verordnung und 32(1)(c) [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] und 83(2) EPGÜ [→ Fortführung anhängiger Klagen] hat das EPG die Zuständigkeit für Fälle in Bezug auf europäische Patente, die der Zuständigkeit des EPG nicht widersprochen haben.3)
EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI → Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.
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