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Regel 271.6 EPGVO definiert den Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt.
Vorbehaltlich der Regel 272.2 und .3 gilt eine gemäß den Absätzen 1 bis 5 zugestellte Klageschrift als an den Beklagten zugestellt
(a) bei Zustellung in elektronischer Form an dem Tag, an dem die betreffende elektronische Nachricht versendet wurde (GMT+1),
(b) bei Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg am zehnten Tag nach Aufgabe bei der Post, es sei denn, die Klageschrift ist dem Adressaten nicht zugegangen, ist ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen oder der Rückschein oder gleichwertige Beleg wurde nicht zurückgeschickt. Die Zustellung gilt auch dann als wirksam erfolgt, wenn die Annahme des Einschreibens verweigert wurde, es sei denn, Absatz 8 findet Anwendung.
Regel 271 → Zustellung der Klageschrift
Regelt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der elektronischen Zustellung und alternativer Zustellmethoden.
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