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upc:zeitpunkt_der_zustellung

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Zeitpunkt der Zustellung

Regel 271.6 EPGVO definiert den Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt.

Regel 271.6 EPGVO

Vorbehaltlich der Regel 272.2 und .3 gilt eine gemäß den Absätzen 1 bis 5 zugestellte Klageschrift als an den Beklagten zugestellt

(a) bei Zustellung in elektronischer Form an dem Tag, an dem die betreffende elektronische Nachricht versendet wurde (GMT+1),

(b) bei Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg am zehnten Tag nach Aufgabe bei der Post, es sei denn, die Klageschrift ist dem Adressaten nicht zugegangen, ist ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen oder der Rückschein oder gleichwertige Beleg wurde nicht zurückgeschickt. Die Zustellung gilt auch dann als wirksam erfolgt, wenn die Annahme des Einschreibens verweigert wurde, es sei denn, Absatz 8 findet Anwendung.

Bei der Schweiz handelt es sich nicht um einen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung, so dass die Regel 271 VerfO und die in Abs. 6 geregelte Zustellungsfiktion nicht zur Anwendung kommt.1)

Mit einer Übergabe an das Postunternehmen im Sinne der Regel 271 Nr. 6 b EPGVO ist bei der Lokalkammer München regelmäßig ein bis zwei Tage nach der Übergabe an die Poststraße des Oberlandesgerichts München zu rechnen.2)

siehe auch

Regel 271 → Zustellung der Klageschrift
Regelt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der elektronischen Zustellung und alternativer Zustellmethoden.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Verfahrensanordnung v. 12. Dezember 2024 – UPC_CFI_664/2024
2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 25. August 2023 – UPC_CFI_52/2023
upc/zeitpunkt_der_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/06 06:27 von mfreund