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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:einreichung_der_klageerwiderung

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Einreichung der Klageerwiderung

Regel 23 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.

Regel 23 (1) EPGVO → Frist für die Einreichung der Klageerwiderung
Bestimmt, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.

siehe auch

Regel 24 EPGVO → Inhalt der Klageerwiderung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageerwiderung enthalten sein müssen.

Regel 25 EPGVO → Widerklage auf Nichtigerklärung
Erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/einreichung_der_klageerwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1