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Regel 13.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Pflicht des Klägers, Kopien aller in der Klageschrift genannten Unterlagen beizufügen.
Der Kläger hat zudem je eine Kopie aller Unterlagen beizufügen, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird.
Angesichts des Zwecks der Regel 13.2 EPGVO ist einem Antrag des Beklagten auf Verlängerung der in den Regeln 19.1 [→ Einspruchsgründe] und 23 EPGVO [→ Einreichung der Klageerwiderung] genannten Fristen zur Erhebung eines Einspruchs und zur Klageerwiderung bereits dann zu entsprechen, wenn ein Kläger die Anlagen nicht gleichzeitig mit der Klageschrift in das CMS hochgeladen hat und damit Regel 13.2 EPGVO nicht eingehalten hat, und dies zur Folge hat, dass diese nicht verfügbar sind, wenn der Vertreter des Beklagten mit dem Zugangscode, welcher in der Mittelung enthalten ist, auf das CMS zugreift. Auf die Art und/oder den Inhalt der Anlagen kommt es nicht an.1)
Regel 13 EPGVO → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.
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