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Regel 19.7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Folgen, wenn der Beklagte innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Einspruch erhebt.
Erhebt der Beklagte innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen vorläufigen Einspruch, gilt dies als Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts sowie der Zuständigkeit der vom Kläger gewählten Kammer.
Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.
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