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Regel 19.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Frist für die Klageerwiderung durch einen Einspruch nicht beeinflusst wird, es sei denn, der Berichterstatter entscheidet anders.
Die Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung [Regel 23] wird von der Erhebung eines Einspruchs nicht berührt, sofern der Berichterstatter nichts anderes entscheidet.
Die Frist für die Einreichung einer Klageerwiderung wird durch die Einreichung eines Vorab-Einwands nicht beeinflusst, es sei denn, der Berichterstatter entscheidet anders [Regel 19 (6) EPGVO - anwendbar mutatis mutandis bei Nichtigkeitsklagen gemäß Regel 48 EPGVO].1)
Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.
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