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Regel 19.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Angaben und Begründungen ein Einspruch enthalten muss.
Der Einspruch muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 24(a) bis ©,
(b) die vom Beklagten beantragte Entscheidung oder Anordnung,
© die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt, und
(d) gegebenenfalls die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Einspruch stützt.
Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.
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