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upc:inhalt_des_einspruchs

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Inhalt des Einspruchs

Regel 19.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Angaben und Begründungen ein Einspruch enthalten muss.

Regel 19.2 EPGVO

Der Einspruch muss enthalten:

(a) die Angaben gemäß Regel 24(a) bis ©,

(b) die vom Beklagten beantragte Entscheidung oder Anordnung,

© die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt, und

(d) gegebenenfalls die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Einspruch stützt.

siehe auch

Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.

upc/inhalt_des_einspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 07:23 von mfreund