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Regel 19.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Beklagten, die Verweisung der Klage an die Zentralkammer zu beantragen.
Wurde die Klage vor einer Regionalkammer erhoben, kann der Beklagte gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens im Wege eines Einspruchs eine Verweisung der Klage an die Zentralkammer beantragen. In diesem Fall muss der Einspruch sämtliche Tatsachen und Beweismittel enthalten, die das Vorliegen derselben Verletzung auf dem Gebiet von drei oder mehr Regionalkammern belegen.
Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.
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