Anzeigen:
Artikel 47 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.
Artikel 47 (1) → Berechtigung des Patentinhabers
Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen.
Artikel 47 (2) → Rechte des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz
Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann das Gericht anrufen, sofern der Patentinhaber zuvor unterrichtet wurde.
Artikel 47 (3) → Rechte des Inhabers einer nicht ausschließlichen Lizenz
Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz kann nur unter bestimmten Bedingungen das Gericht anrufen.
Artikel 47 (4) → Beitritt des Patentinhabers zu Verfahren
Der Patentinhaber kann einem von einem Lizenzinhaber angestrengten Verfahren beitreten.
Artikel 47 (5) → Anfechtung der Rechtsgültigkeit eines Patents
Die Rechtsgültigkeit eines Patents kann nicht ohne Teilnahme des Patentinhabers angefochten werden.
Artikel 47 (6) → Klageberechtigung anderer Personen oder Vereinigungen
Andere betroffene Personen oder Vereinigungen können Klage erheben.
Artikel 47 (7) → Klage gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts
Betroffene Personen können gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts Klage erheben.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de